Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung zur vierten Änderung des Flächennutzungsplanes (§ 3 Abs. 1 BauGB)

06. Juli 2020: Der Gemeinderat der Gemeinde Bernhardswald hat in seiner Sitzung am 07.05.2019 beschlossen, für das Grundstück Gemarkung Pettenreuth, Flurnummer 674 den Flächennutzungsplan zu ändern.

Der Änderungsbereich liegt ca. 130 m östlich von Seibersdorf und umfasst eine Fläche von ca. 11,7 ha.

Mit der Erarbeitung des Planentwurfes wurde das Ingenieurbüro Energiebauern GmbH, Maria-Birnbaum-Str. 20, 86577 Sielenbach beauftragt.

Für das Gebiet werden folgende Planungsziele angestrebt:

Anlass der Planung ist die Absicht der Gemeinde, einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und eine kostengünstige und effiziente Energieerzeugung durch regenerative Energien zu erzielen. Des Weiteren soll weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche gewährleistet sein und ein aktiver Beitrag zum Natur- und Artenschutz stattfinden.

Zu erwartende Auswirkungen:

Der Ausbau erneuerbaren Energien ist in Zeiten der aktuellen Klimadiskussion alternativlos. Unabhängig davon wirken Photovoltaikanlagen in der öffentlichen Wahrnehmung sehr positiv.

Der Entwurf des Umweltberichts liegt ebenfalls mit aus. Dieser beinhaltet unter anderem die Eingriffs- und Ausgleichsregelung, einen artenschutzrechtlichen Fachteil sowie das Ausführungs- und Beweidungskonzept. Zudem werden die Umweltauswirkungen beschrieben und Planungsalternativen erläutert.

Der Planentwurf vom 30.01.2020 mit Begründung und Umweltbericht kann vom 13.07.2020 bis 12.08.2020 in der Gemeindeverwaltung Bernhardswald, Rathausplatz 1, Zimmer 07, während der allgemeinen Öffnungszeiten oder auf der Gemeinde Homepage www.bernhardswald.de eingesehen werden.

In dieser Zeit können Anregungen zur vierten Änderung des Flächennutzungsplanes in der Gemeinde Bernhardswald schriftlich oder zur Niederschrift während der allgemeinen Dienststunden vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgebebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber im Verfahren hätten geltend gemacht werden können.

Planentwurf vom 30.01.2020 mit Begründung und UmweltberichtBekanntmachung vom 06.07.2020

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