Bekanntmachung: Standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Abwasserbehandlungsanlage und die Mischwasserbelastung Bernhardswald

09. Februar 2023: Die Gemeinde Bernhardswald beantragt die Neuerteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitungen aus den beiden Regenüberlaufbecken Nord-Weihertal und West-Bahnhofstraße sowie für die Abwasserbehandlungsanlage Bernhardswald in das Bachhöfbächl und in den Wenzenbach (Fl.Nr. 230, 450, 486/1 der Gemarkung Bernhardswald)

Das Einleiten von Niederschlagswasser aus den beiden Regenüberlaufbecken „Nord-Weihertal“ und „West-Bahnhofstraße“ in das Bachhöfbächl und in den Wenzenbach sowie von Abwasser aus der Abwasserbehandlungsanlage Bernhardswald in den Wenzenbach führt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG zu Gewässerbenutzungen, die gem. § 8 Abs. 1 WHG der behördlichen Erlaubnis oder der Bewilligung (§10WHG) bedürfen.

Eine Bewilligung darf gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG für das Einleiten von Stoffen in ein Gewässer nicht erteilt werden. Es wird zwischen der gehobenen (§15 WHG) und der beschränkten Erlaubnis (Art. 15 BayWG) unterschieden. Da die Gewässerbenutzungen der öffentlichen Abwasserbeseitigung und damit dem öffentlichen Interesse dienen, kann grundsätzlich antragsgemäß eine gehobene Erlaubnis erteilt werden.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 13.1.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für wasserwirtschaftliche Vorhaben mit der Benutzung eines Gewässers bei der Errichtung und dem Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausgelegt ist für organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in 5 Tagen oder anorganisch belastetes Abwasser von 10 m³ bis weniger als 900 m³ Abwasser in zwei Stunden, eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.

Die standortbezogene Vorprüfung wird gem. § 7 Abs. 2 UVPG als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Die Kriterien für die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls sind in Standort des Vorhabens, Merkmale des Vorhabens und Merkmale der möglichen Auswirkungen gegliedert (Anlage 3 zum UVPG).

 

1) Standort des Vorhabens

In den Regenüberlaufbecken Nord-Weihertal und West-Bahnhofstraße wird Niederschlagswasser in die Oberflächengewässer Bachhöfbächl und Wenzenbach eingeleitet (Fl.Nrn. 196/7, 450, Gemarkung Bernhardswald) sowie in der Abwasserbehandlungsanlage Bernhardswald gereinigtes Abwasser in den Wenzenbach (Fl.Nr. 1189/5, Gemarkung Bernhardswald).

Der Standort des Vorhabens ist im Hinblick auf die ökologische Empfindlichkeit des Gebiets, das durch das Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen.

 

Über das Regenüberlaufbecken „Nord-Weihertal“ (Fl.Nr. 230, Gemarkung Bernhardswald) wird Niederschlagswasser auf dem Grundstück Fl.Nr. 196/7, Gemarkung Bernhardswald in das Bachhöfbächl eingeleitet. Durch das Grundstück, auf welchem Niederschlagswasser eingeleitet wird (Fl.Nr.196/7, Gemarkung Bernhardswald), verläuft eine Biotopfläche.

Aus der Mischwasserentlastung des Regenüberlaufbeckens „West-Bahnhofstraße“ (Fl.Nr. 450, Gemarkung Bernhardswald) wird Niederschlagwasser in das Oberflächengewässer Bachhöfbächl auf dem Grundstück Fl.Nr. 450, Gemarkung Bernhardswald eingeleitet. Das Grundstück grenzt an eine Biotopfläche und befindet sich auch zum Teil im Landschaftsschutzgebiet „Falkensteiner Vorwald mit Donaurandspalte und Regental“. Die Abwasserbehandlungsanlage Bernhardswald befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 486/1 der Gemarkung Bernhardswald und leitet gereinigtes Abwasser in den Oberflächenwasserkörper Wenzenbach, 1_F346 ein (Fl.Nr. 1189/5, Gemarkung Bernhardswald). Das Grundstück der Kläranlage sowie die Einleitungsstelle liegen im Landschaftsschutzgebiet „Falkensteiner Vorwald mit Donaurandspalte und Regental“. Zusätzlich liegen die Grundstücke auch in einem Biotop. Somit sind geschützte Gebiete durch das Vorhaben betroffen.

 

2) Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen

Aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten sind die Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf den Standort zu prüfen.

Durch die Einleitung des in der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gereinigtem Abwassers und des Niederschlagswassers aus den Regenüberlaufbecken in das Bachhöfbächl und den

Wenzenbach sind dadurch bedingt das Schutzgut Pflanzen und Tiere am und im Gewässer sowie das Schutzgut Wasser, das Landschaftsschutzgebiet „Falkensteiner Vorwald mit Donauspalte und

Regental“ und die Biotope betroffen.

 

Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung, Belästigungen und ein Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf die verwendeten Stoffe und Technologien, kommen bei dem Vorhaben nicht zum Tragen.

Nach übereinstimmender Meinung der Fachstellen und Fachbehörden werden durch die Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sein, sofern die Auflagen beachtet werden.

 

Die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Regensburg erklärte, dass mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, unter den prüfbaren Gesichtspunkten der unteren Naturschutzbehörde, nicht zu rechnen sei.

 

Von Seiten der Fachberatung für Fischerei (Bezirk Oberpfalz) werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben erwartet.

 

Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg teilte mit, dass hinsichtlich des Schutzgutes Wasser keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen in den Oberflächenwasserkörper Wenzenbach, 1_F346, zu erwarten seien.

 

Die standortbezogene Vorprüfung ergibt daher unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Gebiete und der Schutzkriterien aus Anlage 3 zum UVPG keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

Auf der Internetseite des Landratsamtes Regensburg wird unter https://www.landkreis-regensburg.de/landratsamt/oeffentliche-bekanntmachungen/  der Bekanntmachungstext eingestellt.

Die Bekanntmachung finden Sie hier: Bekanntmachung